Satzung

Satzung 
des 
Kampfsportclubs Gewinnerschmiede Goslar e.V. 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein trägt den Namen „Kampfsportclub Gewinnerschmiede Goslar“  
    mit dem Zusatz „e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. 
  2. Er hat seinen Sitz in 38642 Goslar. 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

  1. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich und  
    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ 
    der Abgabenordnung. 
  2. Vereinszweck ist die Ausübung und Förderung des Kampfsports sowie die allgemeine sportliche und frühkindliche Körperschulung und Gesunderhaltung. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
    • a) die Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes, 
    • b) die Durchführung von, dem Gemeinwohl dienenden Veranstaltungen sowie die Förderung eines gesellschaftlichen Miteinanders, 
    • c) die Beschaffung von Mitteln und Spenden für die Durchführung sportlicher Veranstaltungen und die Aufrechterhaltung des Wettkampfbetriebs sowie die Anschaffung von Sportbekleidung und Ausrüstung/ Material welches zum Betreiben des Kampfsports genutzt werden kann, 
    • d) die allgemeine Unterstützung des Kampfsports durch das persönliche Einbringen der Mitglieder hinsichtlich des Betriebs und der Durchführung desselbigen, auch durch die Einbindung von Schulen und Kitas der Region, 
    • e) die Schaffung eines Netzwerkes sportlich interessierter Sponsoren.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 
  4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 

§ 4 Vermögensbindung 

  1. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Verlust der  
    Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Hospizverein christophorus haus e.V.“ Goslar, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Existiert der Begünstigte nicht mehr oder verliert er seinen Status als e.V., wird durch die nächste Mitgliederversammlung, spätestens aber im Rahmen der Auflösungsversammlung durch die Mitglieder ein neuer Begünstigter bestimmt, der die Mittel ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. 
  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschafft sein, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und diese unterstützt. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Mitgliedschaft durch den/ die Erziehungsberechtigten zu beantragen. 
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. 
    • a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereins- 
           mitgliedschaft beantragt. Juristische Personen werden durch eine vertretungsberechtigte  
           Person vertreten. 
    • b) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung  
           ernannt.  
    • c) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sondern unterstützen die Ziele des Vereins  
          ausschließlich finanziell. 
    • d) Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.  
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von  
    Mitgliedern entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person. 
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss. 
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaftsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen. 
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 
    Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlich Stellungnahme eingeräumt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied begründet mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 
  5. Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden. 
  6. Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/ geschäftsführende Angestellte juristischer Personen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne besonderen Beschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen. 
  7. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Mitgliedschaft durch den/ die Erziehungsberechtigten zu erklären. 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag 

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. 
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 
  3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter, orientieren. 
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

§ 8 Organe des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand 

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier, maximal sieben Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.  
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Präsidenten, seinen Stellvertreter, einen Schatzmeister, einen Schriftführer sowie bis zu drei Besitzer. Zusätzlich wird ein Kassenprüfer gewählt. Dieser kann, muss aber nicht Mitglied des Vereins sein. 
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. 
  4. Sollten die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme eines verbleibenden Vorstandsmitgliedes  
    geschlossen ihre Ämter niederlegen, so ist das verbleibende Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandes alleine vertretungsberechtigt. Das verbleibende Vorstandsmitglied hat innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen. Unbesetzte Vorstandsposten sind im Rahmen einer Mitgliederversammlung innerhalb von  
    drei Monaten nachzubesetzen. 
  5. Sollte der gesamte Vorstand seine Ämter niederlegen, ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzuberufen. Sollte es diesbezüglich mehrere Einberufungen verschiedener Mitglieder geben, so ist die zeitlich am frühesten übermittelte Einladung gültig. 
  6. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend. 
  7.  Der Vorstand führt im Rahmen der Vereinsziele die laufenden Geschäfte. Er kann einen  
    Geschäftsführer mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte beauftragen. 
  8. Beschlüsse des Vorstands werden auf dessen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der  
    anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des  
    Präsidenten über den Beschluss. 
  9. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. 
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig und dauerhaft aus, kann der Vorstand    für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstandsposten neu zu besetzen. 
  11. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch zulässig) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln. 
  12. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstands-vorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eins oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung.  
  13. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedsversammlung sowie der Tagesordnung, 
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
    • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichts, 
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 
      Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen. 
  14. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden. 

§ 10 Kassenprüfer 

  1. Von der Mitgliederversammlung wird gem. § 9 aus den Reihen der Mitglieder ein Kassenprüfer gewählt. Er führt jährlich mindestens eine Revision durch. 
  2.  Beanstandungen sollen sich in der Regel nur auf die Korrektur der Belege und Buchungen  
    erstrecken. Außerdem können Vorschläge für Verbesserungen und Einsparungen gemacht  
    werden. 
  3. Über Revisionen ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Der Kassenprüfer  
    darf im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht mit der Kassenführung beauftragt gewesen sein.

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Der Präsident beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgende Tag.  
    Das Einladungsschreiben gilt mit dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. 
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die Mitgliederversammlung. 
  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter, der aus den Reihen der anwesenden Mitglieder zu wählen ist, geleitet.  
  5. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    • Wahl des Vorstands, 
    • Wahl des Kassenprüfers, 
    • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes, 
    • Entlastung der Vorstandsmitglieder, 
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan, 
    • Feststellung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, 
    • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, 
    • Satzungsänderungen, 
    • Auflösung des Vereins. 
      Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Die Vertretung eines Mitgliedes mittels Vollmacht ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.  
      Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. 
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3  der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder der Vorstand dies für erforderlich hält. 
  7.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 1/3  der Mitglieder erforderlich.

§ 12 Sitzungsprotokolle 

  1. Über Vorstandssitzungen und über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind. 
  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

§ 13 Mitgliedschaften des Vereins 

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin Mitglied in anderen gemeinnützigen Körperschaften und juristischen Personen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen  
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der  
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung  
nichts anderes beschließt, sind der Präsident und stellvertretende Präsident gemeinsam  
vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

§ 15 Schlussbestimmungen  

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit  
der übrigen Satzungsteile nicht berührt. Die vorstehende Satzung wurde in der  
Mitgliederversammlung am 23.07.2023 beschlossen und zur Eintragung ins Vereinsregister   
eingereicht. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

Gezeichnet:

Timur Lock 
Hartmut Berge 
Ulrike Philipp 
Ali Tahmaz 
David Bosse 
Sven Weinrich 
Justin Berge